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AGB

1. Allgemeines/Urheberrecht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend als „AGB“ bezeichnet) beziehen sich auf das Vertragsverhältnis zwischen der Event-Corp OG, Sitz: 2340 Mödling, Hauptstraße 20 als Werkunternehmer einerseits und des Werkbestellers (Kunde) andererseits.

Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Event-Corp OG. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, diese werden von uns ausdrücklich anerkannt. Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis des Kunden gehen wir davon aus, dass der Kunde im Besitz des Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechtes ist. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages fremde Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür alleine und ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie die Event-Corp OG, bei anfallenden Rechtsstreitigkeiten schad- und klaglos zu halten.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabsprachen und der schriftlichen Bestätigung. Auch von diesem Formerfordernis kann nur in Schriftform abgegangen werden.

2. Auftragsannahme und Liefertermine

Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart und 10 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nach diesem Zeitraum behält sich die Event-Corp OG vor, die Preise für angebotene Produkte und Dienstleistungen anzupassen. Die Annahme erteilter Aufträge durch die Event-Corp OG wird ausschließlich durch Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung rechtswirksam und verbindlich.

Sollte die Event-Corp OG einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, kann der Kunde unter Setzung einer mindestens einmonatigen Nachfrist durch schriftliche Erklärung von der Kaufvereinbarung zurücktreten.

Alle uns in Auftrag gegebenen Arbeiten werden in einer einwandfreien Fachqualität möglichst kurzfristig ausgeführt. Geplante Lieferzeiten stellen auf Grund der vielfältigen Möglichkeiten der Verzögerung bei der Ausführung von Facharbeiten grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldeter Maschinenstillstand oder Stromausfall verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.

Die Lieferfristen sind unverbindlich. Uns gestellte Fixtermine erkennen wir aus diesen Gründen nicht an, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigen. Ein eventueller Anspruch auf Schadenersatz aus Lieferverzögerungen besteht nur im Rahmen von Pkt. 6. dieser AGB. Soweit es nicht für den Kunden unzumutbar ist, sind Teillieferungen zulässig.

Angebote, die sich ausschließlich auf technisches Equipment beziehen, sind kostenfrei. Jede Art von Lösungsmodellen im technischen Bereich werden, bei Nichtbeauftragung der Firma Event-Corp OG, nach dem aktuellen Stundensatz verrechnet. Ideenfindung und Konzeptionen, die auf Grundlage eines entsprechenden Briefings durch den Auftraggeber basieren, sind ebenfalls kostenpflichtig, sowie Kompositionen, Arrangements und Layouts bei Spots, Jingles, Video- und Audioproduktionen. Honorare dieser Art  richten sich, wenn nicht anders vereinbart, nach den Empfehlungen der Wirtschaftskammer in den Bereichen Werbung und PR- Berater.

Bei Auftragserteilung werden diese Honorare nicht in Rechnung gestellt, sondern dem Gesamtbetrag gutgeschrieben.

3. Auslieferung/Versand

Das Liefergut wird von der Event-Corp OG sorgfältig verpackt, so dass bei normaler Behandlung durch den Transportträger eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Alle Transportschäden, wie gänzlicher oder teilweiser Verlust, Bruch, Diebstahl oder sonstige Beschädigungen aller Art müssen dem Spediteur / Frächter / Botendienst sowie der Event-Corp OG unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Der Hinweis auf eine sichtbare Beschädigung muss vom Kunden während der Warenübernahme am Lieferschein vermerkt werden. Erhält die Event-Corp OG keine Schadensmeldung am Liefertag, gelten die Schäden als nach der Auslieferung entstanden.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn die Versandkosten von der Event-Corp OG getragen werden oder die Auslieferung durch Angestellte der Event-Corp OG erfolgt. Die Rücksendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht.

Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Porto, Versandkosten jeglicher Art sowie Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den von der Event-Corp OG gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung über, bei Scheck- und Wechselzahlung erst nach Einlösung und bei dem sog. Scheck-Wechsel-Verfahren erst nach Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

Wird die Ware durch den Kunden veräußert, so steht uns der Anspruch auf die Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt uns der Kunde schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten auf die Gegenleistung mit sämtlichen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen seine Abnehmer zu benennen. Zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung unserer Ware ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Steht der Forderungsabtretung ein Abtretungsverbot des Dritten entgegen, so ist der Kunde nicht berechtigt, über die von der Event-Corp OG gelieferten Waren zu verfügen.

Letzteres gilt auch, wenn der Kunde sich gegenüber der Event-Corp OG im Zahlungsverzug befindet, oder wenn von ihm ausgestellte Schecks oder Wechsel protestiert werden. Das gesetzliche Pfandrecht kann wegen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden.

5. Beanstandung/Mängelrüge

Bei Vollkaufleuten gilt § 377 UGB. Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich anzeigen. In allen anderen Fällen ist bei offen zutage tretenden Mängeln eine Mängelrüge nur innerhalb einer Woche zulässig. Bei Mängelrügen müssen der Event-Corp OG sämtliche, zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrügen nicht gewährleistet. Auf Verlangen muss der Kunde auch die reklamierte Ware an die Event-Corp OG retournieren.

Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner. Wünscht der Kunde ein exaktes Format, muss dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden, andernfalls ist eine Mängelrüge nicht zulässig.

Macht der Kunde bei Reproduktion, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast, so bestimmen wir diese Eigenschaften nach eigenem Ermessen. Unsere Geräte entsprechen dem neuesten Stand der Technik und werden ständig gewartet. Farbveränderungen bei Sonderfarben, Leuchtfarben oder Pastelltönen sind unvermeidlich. Testdrucke zum Erzielen bestmöglicher Qualität können auf Wunsch angedruckt werden. Andrucke werden gesondert berechnet. Technisch bedingte Farbveränderungen können nicht reklamiert werden.

6. Haftung und Schadenersatz

Die Event-Corp OG leistet nur Gewähr für ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszusicherungen und innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Ware an den Kunden. Die gleiche Frist gilt für allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden.

Höhere Gewalt und andere Umstände, wie etwa Streiks, Aussperrungen, Betriebs-störungen, Rohstoff- und Betriebsmittelknappheit sowie Boykottmaßnahmen aufgrund von Beschlüssen internationaler Organisationen befreien Event-Corp OG bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Erfüllung der Lieferpflicht. Darüber hinaus ist in einem solchen Fall Event-Corp OG vier Wochen nach Eintritt des entsprechenden Umstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden daraus ein Schadenersatzanspruch erwächst.

Die uns überlassenen Gegenstände, Filme, Originale und Arbeitsunterlagen werden mit größter Sorgfalt behandelt. Befinden sich darunter wertvolle Stücke (z.B. Kunstwerke etc.), so muss der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen und diese Gegenstände auf unser Verlangen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl versichern.

Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahls, Feuers, Wassereinbruchs etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur bis zur halben Höhe des Materialwertes, maximal jedoch bis zu der Höhe, wie sie durch eine von der Event-Corp OG eventuell abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Wir leisten für die von uns gelieferten oder hergestellten Erzeugnisse nach unserer Wahl Gewähr nur durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung insbesondere Neuherstellung.

Dem Kunden bleibt aber bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung vorbehalten, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist uns gegenüber und auch gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last. Bei Kaschierungen, Laminierungen und Verklebung von gelieferten Originalen und Materialien übernehmen wir keine Haftung. Ist der Kunde Vollkaufmann, so wird in allen Fällen, in denen wir Schadenersatz zu leisten haben, nur der unmittelbare Schaden ersetzt.

7. Rücktrittsrecht

Jede schwerwiegende Vertragsverletzung des Kunden, berechtigt die Event-Corp OG von noch nicht oder noch nicht zur Gänze erfüllten Verträgen zurückzutreten. Insbesondere sind wir aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  • Höhere Gewalt;

  • Zahlungsverzug des Kunden oder Informationen die auf eine eintretende Zahlungsunfähigkeit des Kunden hinweisen;

  • Kunde strebt mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich an;

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden;

  • Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens;

  • Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wird wegen unvorhersehbarer Umstände unmöglich oder unzumutbar, insbesondere, weil der Kunde die für die Werkleistung erforderlichen Vorprodukte, nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß zur Verfügung stellt.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Ist der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Event-Corp OG und dem Kunden als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiener Neustadt vereinbart, auch dann, wenn der Kunde vor Vertragsschluss keinen Geschäftssitz im Inland hat oder nach dem Vertragsschluss seinen Geschäftssitz an einen Ort außerhalb von Österreichs verlegt. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

9. Zahlungsvereinbarung

Event-Corp OG behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung von bis zu 100% des Auftragsvolumens zu fordern. Leistungen sind prompt und ohne Abzüge nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Es werden 3,5% Verzugszinsen pro Monat in Rechnung gestellt. Im Falle eines Zahlungsverzuges, der länger als 61 Tage ist, werden die Kosten eines Inkassobüros dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Bei Stornierung eines Auftrags, werden 4 Wochen vor Event-/Produktionsbeginn 30%, 2 Wochen vor EV-/Prod. Beginn 60% und 10 Tage vor Ev.-/Prod. Beginn 100% der Auftragssumme verrechnet.

Auch bei Abbruch von Produktionen, Tournee- Veranstaltungen, oder Veranstaltungsserien werden 100% der Auftragssumme verrechnet.

10. Datenfreigabe

Die Event-Corp OG übernimmt für bereits vom Auftraggeber freigegebene Grafiken und Druckaufträge keine Haftung für Fehler. Die letztgültige Kontrolle auf Satz- und Druckfehler obliegt dem Auftraggeber.

11. Technik

Event-Corp OG haftet  für die Verfügbarkeit von technischem Equipment nur, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung vor Ablauf der Gültigkeit des Angebotes bzw. vor der Veranstaltung oder vor Produktionsbeginn bei uns eingelangt und von uns bestätigt wurde.

Bei Veranstaltungen, bei denen Equipment vom beigestellten Personal der Firma Event-Corp OG nicht mehr überschaubar ist, bzw. Material zwischen gelagert wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, ausreichend Personal während der Veranstaltung und in Veranstaltungspausen, zur Bewachung des Equipment zur Verfügung zu stellen. Beschädigungen werden, je nach Reparaturaufwand, verrechnet. Bei Verlust haftet der Auftraggeber mit dem Wiederanschaffungspreis. Dies gilt für Licht-, Video-, Audio-, Filmequipment und jede Art von Bühnenkomponenten. Die Forderungen, welche sich aus Lieferungen und Leistungen im Bereich Technik von Event-Corp OG ergeben, sind unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung oder eventuellen Außenständen des Auftraggebers.

 

12. Akteure

Bei der Buchung von Akteuren über die Firma Event-Corp OG, auch wenn der Akteur nur einen Teil der Leistung von Event-Corp OG darstellt, müssen die vorher vereinbarten Mindestanforderungen für den Akteur, ohne Abstriche, bereitgestellt sein. Nicht bereitgestellte Leistungen des Auftraggebers, können ein Auftrittshinderungsgrund sein.

 

13. Fixinstallation

Die Waren die im Zuge einer Fixinstallation, an den Kunden verkauft werden, gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Waren und der in Verbindung mit der Ware erbrachten Dienstleistungen, in den Besitz des Kunden über.

14. Copyrights

Die Urheber und Nutzungsrechte an allen Kompositionen, Arrangements, Konzepten, Texten und sonstigen Unterlagen bleiben, auch nach vollständiger Bezahlung der Leistungen, in vollem Umfang und Inhalt bei der Firma Event-Corp OG. Das bezieht sich auch auf Präsentationen in allen Geschäftsbereichen der Firma Event-Corp OG.

Jede Übertragung der Nutzungs- oder Airplayrechte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Kosten der übertragenen Rechte angeführt sind. Die Verwertung oder Veröffentlichung der präsentierten Lösungen, Ideen oder Layouts ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Event-Corp OG zulässig.

 

15. Genehmigungen

Alle angebotenen Leistungen sind vom Auftraggeber in jedem Punkt zu überprüfen und VOR der Veranstaltung, dem Abgabetermin bei TV- und Radiogesellschaften, oder der offiziellen Vorführung freizugeben. Event-Corp OG gibt bei Anfrage gerne Auskunft über die statische Beschaffenheit von technischem Equipment, Risiken bei pyrotechnischen Effekten und über Urheber bei Verwendung von geschütztem Ton- oder Bildmaterial. Vom Auftraggeber nicht rechtzeitig freigegebene Leistungen, gelten als genehmigt.

Die Event-Corp OG weißt darauf hin, dass bei allen Arten von Traversenaufbauten ein Statikbefund eines Ziviltechnikers vom Veranstalter in Auftrag zu geben ist.

 

16. Spesen

Jede Art von im Voraus nicht genau kalkulierbaren Spesen, werden im Angebot als solche angeführt. Event-Corp OG behält sich das Recht vor, die angeführten Schätzungen zu korrigieren.

Zur Information handelt es sich hierbei zb.: um die Anzahl der Audio- /Videobänder bei Live-Aufzeichnungen, die zeitlich nicht genau abgegrenzt sind, Batterien oder Treibstoffkosten bei Einsatz eines Aggregats.

Wenn nicht anders vereinbart hat der Auftraggeber für angemessene Verpflegung der gesamten Crew zu sorgen.

 

Änderungen der allgemeinen  Geschäftsbedingungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung gültig.

 

Stand 04-05-2022

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